Abgabe Steuererklärung - Verlängerung der Abgabefrist

24. März 2020

Entlastungsmassnahmen für die Steuerpflichtigen

1. Die Frist zum Einreichen der Steuererklärung ist für Privatpersonen und selbstständig Erwerbstätige bis 15. September 2020 verlängert worden. Es genügt, die Steuererklärung bis zu diesem Termin einzureichen. Ein Gesuch um Fristerstreckung ist nicht nötig. Die Steuerverwaltung ist jedoch sehr dankbar, wenn die Steuererklärungen so rasch als möglich eingereicht werden. 

2. Für sämtliche Forderungen des Kantons gilt ein Mahn- und Betreibungsstopp bis 30. Juni 2020. Das bedeutet, dass bis dahin keine gebührenpflichtigen Mahnungen und keine Betreibungen durchgeführt werden. Der Mahn- und Betreibungsstopp dauert somit länger als der vom Bundesrat beschlossene Rechtsstillstand bis zum 4. April 2020. 

3. Die Ratenrechnungen für das Steuerjahr 2020 beruhen auf den Einkünften, die in der Vergangenheit erzielt wurden und sind deshalb möglicherweise zu hoch. Es genügt, nur jenen Teil zu zahlen, der voraussichtlich geschuldet ist. Mit unserem Steuerrechner können Sie herausfinden, wie viel Steuern Sie voraussichtlich schulden.
Falls Sie doch den ganzen Betrag bezahlen, erhalten Sie auf der zu viel bezahlten Summe einen Vergütungszins von 0.5 Prozent. Zahlen Sie Ihre Steuern für das Steuerjahr 2020 bereits im Voraus, erhalten Sie auf den entsprechenden Beträgen neu einen Vorauszahlungszins von 0.5 Prozent.

Weitere wichtige Massnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise entnehmen Sie beim hinzugefügten Internet-Link.

Steuerbüro Brienz