13. August 2020

Die Urnenwahlen, gestützt auf die Gemeindeordnung vom 19. Dezember 2019 und nach den Bestimmungen des Reglementes über Abstimmungen und Wahlen vom 19. Dezember 2019, finden statt am:

Sonntag, 29. November 2020

Allfällige Stichwahlen: Sonntag, 13. Dezember 2020

Gemäss Art. 35 Gemeindeordnung vom 12. Dezember 2019 sind für die Amtsdauer 2021 - 2024 an der Urne zu wählen:

Nach dem Mehrheitswahlverfahren (Majorz)

  • Gemeindepräsident/in
  • Vize-Gemeindepräsident/in
  • Gemeinderatspräsident/in

Es können nur Kandidierende gewählt werden, deren Namen auf einem gültigen Wahlvorschlag aufgeführt ist. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer das absolute Mehr der Stimmen erreicht. Werden nicht mehr Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als Sitze zu besetzen sind, werden sie vom Gemeinderat ohne Durchführung eines Wahlgangs als gewählt erklärt. Für den zweiten Wahlgang kandidieren die zwei Kandidatinnen oder Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl aus dem ersten Wahlgang. Im zweiten Wahlgang entscheidet das realtive Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Wahlausschusses in Anwesenheit aller Mitglieder zu ziehen ist. Verbleibt für den zweiten Wahlgang nur eine kandidierende Person wird sie vom Gemeinderat als gewählt erklärt.

Nach dem Verhältniswahlverfahren (Proporz)

  • 6 Mitglieder Gemeinderat
  • 5 Mitglieder Resultateprüfungskommission
  • 4 Mitglieder Schulkommission
  • 4 Mitglieder Baukommission
  • 4 Mitglieder Kommission Gemeindebetriebe
  • 5 Mitglieder Stimm- und Wahlkommission

Wahlvorschläge
Aufgrund der Bestimmungen des Reglementes über Abstimmungen und Wahlen vom 12. Dezember 2019 gilt folgender Termin:

Einreichen der Wahlvorschläge bis spätestens Freitag, 11. September 2020, 17.00 Uhr, Gemeindeschreiberei Brienz.

Art. 36 und 37 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 regeln die Unvereinbarkeit und den Verwandtenausschluss.

Wahlvorschläge und Listen dürfen nicht mehr Namen enthalten, als Sitze zu besetzen oder Mandate zu verteilen sind.

Jeder Wahlvorschlag und jede Liste muss eine deutliche Bezeichnung seiner oder ihrer Herkunft (Partei, Verein, Gruppierung und dergleichen) aufweisen und sich von anderen Vorschlägen hinreichend unterscheiden.

Jeder Wahlvorschlag und jede Liste muss von mindestens zehn in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigten Personen handschriftlich unterzeichnet sein. Die gleiche Person kann nicht mehr als einen Wahlvorschlag oder mehrere Listen für denselben Wahlgang unterzeichnen.

Nach Einreichung des Wahlvorschlages kann die Unterschrift unter einen Vorschlag oder eine Liste nicht mehr zurückgezogen werden.

Bei Verhältniswahlen (Proporzwahlen) darf derselbe Name höchstens zweimal auf der Liste aufgeführt werden.

Listenverbindungen sind zulässig und müssen bei Einreichen der Wahlvorschläge als solche bezeichnet werden. Unterlistenverbindungen sind unzulässig.

Die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages oder einer Liste haben für den Verkehr mit den Behörden eine Vertretung und eine Stellvertretung zu bezeichnen. Fehlt die ausdrückliche Bezeichnung einer zur Vertretung berechtigten Person gilt die erstunterzeichnende Person, bei ihrer Verhinderung die zweitunterzeichnende Person des Wahlvorschlags oder der Liste als bevollmächtigte Vertretung der Unterzeichnenden.

Sie ist namentlich befugt, rechtsverbindliche Erklärungen zur Bereinigung des Wahlvorschlages anzugeben.

Keine der vorgeschlagenen Personen darf für die Wahl derselben Behörde oder desselben Amtes auf mehr als einem Wahlvorschlag oder auf mehr als einer Liste aufgeführt werden.

Werden keine oder zu wenig gültige Wahlvorschläge eingereicht oder enthalten die bereinigten Listen zusammen weniger Kandidatinnen oder Kandidaten, als Sitze zu vergeben sind, sind für die übrigen Sitze alle in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigten Personen wählbar. Gewählt ist in diesem Fall, wer am meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Entspricht die Gesamtzahl aller gültigen vorgeschlagenen Kandidierenden der Anzahl zu vergebender Sitze, erklärt der Gemeinderat alle Kandidierenden ohne Wahlen als gewählt.

Gemeinsamer Wahlversand
Der gemeinsame Versand von Werbematerial bei Wahlen richtet sich nach dem Reglement über den gemeinsamen Werbematerialversand bei Wahlen vom 10. August 1992 und Art. 77 a - f des Gesetzes über die politischen Rechte vom 5. Mai 1980.

Anmeldung: Die Anmeldung für die Teilnahme am gemeinsamen Werbematerialversand ist einzureichen am Freitag, 28. August 2020, 17.00 Uhr, Gemeindeschreiberei Brienz.

Ablieferung des Materials für den gemeinsamen Werbematerialversand:

Freitag, 2. Oktober 2020, 17.00 Uhr, Gemeindeschreiberei Brienz.

Werbematerial: Das Werbematerial der Beteiligten darf nicht grösser als das Format DIN A5 sein bzw. ist von den betroffenen Beteiligten vor dem Versand auf DIN A5 zu falten und darf den Umfang von acht Blatt DIN A5 oder vier Blatt DIN A4 bzw. zwei Blatt DIN A3 nicht übersteigen. Zusätzlich ist die Beilage ausseramtlicher Wahlzettel erlaubt.

Finanzierung: Die Gemeinde Brienz trägt bei einem gemeinsamen Werbematerialversand die Kosten für Porti und Verpackungsmaterial und für die Verpackung durch das Heim Sunneschyn in Meiringen.

Brienz, 18. Juni 2020

Der Gemeinderat