Ab Montag, 12. Oktober 2020 gilt im Kanton Bern Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen

12. Oktober 2020

Ab Montag, 12. Oktober 2020, gilt im Kanton Bern eine Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Der Regierungsrat hat eine entsprechende Verordnung in Kraft gesetzt. Zudem gilt in Bars, Clubs und Restaurants eine Sitzpflicht und die Besucherzahl wird für Bars, Clubs, Diskotheken und Tanzlokale auf 300 gleichzeitig anwesende Gäste beschränkt.

 

Wo die Maskentragpflicht gilt – und wo nicht

Die Maskentragpflicht gilt in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen. Darunter fallen Geschäfte und Einkaufszentren, Poststellen, Museen, Theater, Bibliotheken, Verwaltungsgebäude, Gotteshäuser und religiöse Gemeinschaftsräume, Kinos und Bahnhöfe inkl. Perrons und Unterführungen. In Bars, Clubs, Diskotheken und Tanzlokalen sowie in Restaurationsbetrieben dürfen die Gäste die Maske nur dann ablegen, wenn sie an einem Tisch sitzen.

Kinder sind bis zu ihrem 12. Geburtstag von der Maskentragpflicht befreit. Das gilt auch für Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.

Keine Maskentragpflicht gilt in Kindertagesstätten. Dort soll das Tragen von Masken gemäss den erstellten Schutzkonzepten erfolgen, also in besonderen Situationen oder aufgrund der einzelnen örtlichen Begebenheiten.

Auch die Innenräume von öffentlichen und privaten Schulen, die der Aufsicht der Bildungs- und Kulturdirektion unterstehen, und die Innenräume der Hochschulen sind ausgenommen. Personen, die sich in diesen Schulen und Hochschulen aufhalten, müssen nicht generell eine Maske tragen. Es wird jedoch verlangt, dass sich diese Institutionen der epidemiologischen Lage sehr rasch anpassen.

In den Trainingsbereichen von Sport- und Fitnesseinrichtungen gilt die Maskentragpflicht nicht. In jenen Bereichen, in denen keine sportlichen Tätigkeiten ausgeübt werden, wie etwa in Empfangs-, Garderoben- und Verpflegungsbereichen, besteht hingegen eine Maskentragpflicht.

Ausgenommen von der Maskentragpflicht sind auch die Schalterhallen und Selbstbedienungszonen der Banken.

Wir danken der Bevölkerung und Besuchern der öffentlich zugänglichen Räumen der Gemeindeliegenschaften für die Umsetzung der Maskenpflicht und wünschen weiterhin allen gute Gesundheit.

Gemeinderat

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