Die Stimmberechtigten treffen sich in der Regel drei Mal pro Jahr an der Gemeindeversammlung: Im Frühling um die Rechnung des Vorjahres zu genehmigen. Im August für die laufenden Geschäfte und im Winter werden der Voranschlag des kommenden Jahres und die Gemeindesteueranlagen beschlossen. Nebst diesen Geschäften werden jeweils weitere Sachgeschäfte oder Wahlen traktandiert. Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeindepräsident oder vom Vize-Gemeindepräsident geleitet. Gemeindepräsident Peter Flück Mobile: 079 208 28 12 E-Mail: peter.flueck@brienz.ch Vize-Gemeindepräsident Bernhard Fuchs Mobile: 079 448 16 49 E-Mail: bernhard.fuchs@brienz.ch Gemeindepräsidenten Brienz 1911 - 1934 Arnold Grossmann 1935 - 1940 Albert Stähli 1941 - 1944 Heinrich Linder 1945 - 1954 Peter Grossmann-Schild 1955 - 1962 Ernst Stähli-Abegglen 1963 - 1970 Fritz Huggler-Thöni 1971 - 1976 Hans Michel-Stähli 1977 - 1984 Peter Flück-Stähli 1985 - 1992 Hans Grossniklaus-Stähli 1993 - 2000 Kurt Schild-Gertsch 2001 - 2008 Peter von Bergen-Wyler 2009 - 2012 Peter Flück-Luchs
| Aufgaben: | Die Gemeindeversammlung wählt: - Die externe Revisionsstelle der Gemeinde gemäss Artikel 32 Gemeindeordnung, wenn die Rechnungsprüfungskommission nicht ordnungsgemäss gewählt werden kann,
- Die fünf Mitglieder der Resultateprüfungskommission, welche eingesetzt wird, sofern die Gemeinde das Modell das wirkungsorientierten Verwaltungsführung umsetzt und die Leistungserbringung ganz oder teilweise nach den in den Artikeln 5 und 6 umschriebenen Grundsätzen ausgestaltet,
- Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler für die nämliche Versammlung.
Die Versammlung beschliesst: - Den Erlass und die Änderungen der Gemeindeordnung sowie des Reglementes über Abstimmungen und Wahlen,
- Die baurechtliche Grundordnung,
- Alle übrigen Reglemente,
- Die Gemeinderechnung,
- Den Voranschlag und die Steueranlage,
- Die Grundzüge der Erhebung von Abgaben (Gegenstand der Abgabe, Abgabepflichtige und Bemessungsgrundsätze) mit Ausnahme der Gebühren von untergeordneter Bedeutung,
- Einmalige Ausgaben von mehr als 100‘000. Franken bis 500'000.- Franken,
- Die Schaffung oder Aufhebung von Stellen, wenn der Stellenetat um mehr als 100 % verändert wird,
- Die Gründung eines Gemeindeverbandes sowie den Beitritt in einen oder den Austritt aus einem Gemeindeverband,
- Von Gemeindeverbindungen unterbreitete Geschäfte, sofern die damit für die Gemeinde verbundene Ausgabe die Zuständigkeit des Gemeinderates überschreitet,
- Allfällige Produktedefinitionen im Sinn von Artikel 5 Gemeindeordnung und den damit verbundenen Nettoaufwand,
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| Kompetenzen: | Neue Ausgaben und weitere Geschäfte gemäss Gemeindeordnung, welche den Betrag von Fr. 100'000.00 übersteigen bis Fr. 500'000.00, fallen in die Kompetenz der Gemeindeversammlung. |
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