Die Stimm- und Wahlkommission wird vom Gemeinderat auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Die Stimm- und Wahlkommission ist zuständig für die ordnungsgemässe Durchführung der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen.

Er ist insbesondere zuständig für:

  • das Bereitstellen der Urnen,
  • das Öffnen und Schliessen der Wahl- und Abstimmungslokals,
  • die Instruktion der Mitglieder des nichtständigen Stimm- und Wahlausschusses,
  • die Ermittlung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse.

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