Grundlagen
  • Dekret vom 16.02.1971 über Zuschüsse für minderbemittelte Personen (ZuD) BSG 866.1
  • Verordnung vom 22.04.1998 über Zuschüsse für minderbemittelte Personen (ZuV) BSG 866.12

Grundsatz
Bezugsberechtigt für Zuschüsse nach Dekret sind minderbemittelte Bezüger und Bezügerinnen von Leistungen der AHV oder IV.
Zuschuss-Leistungen werden auf einem besonderen Formular (zu beziehen bei den Sozialdiensten oder der Drucksachenzentrale der Staatskanzlei des Kantons Bern) beantragt und berechnet. Sie werden - ähnlich der EL (Ergänzungsleistung) - nach einheitlichen Bemessungsregeln in Jahresbeträgen errechnet. Das Dekret enthält die massgebenden Bestimmungen zur Berechnung des Zuschusses (Vermögensfreigrenzen, anrechenbares Einkommen, anrechenbare Abzüge, Anrechnung von Vermögen und weitere besondere Anrechnungsvorschriften). Die Einkommensgrenzen werden in einer Verordnung festgesetzt.

Die Zuschüsse unterliegen der gleichen Rückerstattungsregelung wie die Unterstützungsleistungen nach Fürsorgegesetz.

Für bezugsberechtigte Personen besteht ein Rechtsanspruch auf Zuschussleistungen, nicht aber auf einen bestimmten Betrag.

Zugehörige Objekte