Das wilde Campieren auf dem Gemeindegebiet ist verboten (vgl. Art. 20 Gemeindepolizeireglement)

Art. 20
1 Das wilde Campieren auf dem Gemeindegebiet ist verboten.                                       
2 Wer privaten Boden gewerbsmässig für Campingzwecke zur Verfügung stellt, benötigt eine Baubewilligung.
3 Die Bewilligung für einen Campingplatz berechtigt, ein Grundstück für vorübergehendes Wohnen in Zelten, Wohnwagen und ähnlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
4 Fahrende erhalten von der Gemeindepolizeibehörde einen Standplatz für ihre Wohnwagen zugewiesen.
5  Bei ihrer Ankunft zieht die Gemeindepolizeibehörde eine Kaution von Fr. 500.-- ein. Diese dient der Sicherstellung der Kosten für das Aufräumen, für offene Rechnungen und für die Befriedigung von Haftungsansprüchen.

Wir freuen uns sehr, wenn Sie auf unseren drei offiziellen Campingplätzen noch ein paar Tage verweilen