
AlimenteninkassoGrundlagen
Zuständigkeit Vormundschaftsbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person. Grundsatz Gestützt auf Art. 290 ZGB und Art. 131 ZGB sind die Vormundschaftsbehörden auf Gesuch hin verpflichtet, bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen Inkassohilfe zu leisten. Die Inkassohilfe ist für Kinderunterhaltsbeiträge unentgeltlich. Bei der Entgegennahme des Gesuches wird abgeklärt, welcher Elternteil die Kinderzulagen bezieht. Wenn immer möglich, soll der obhutsberechtigte Elternteil die Kinderzulagen direkt beziehen. Preis: gratis
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