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Gemeinsame elterliche Sorge

Zuständiges Departement:Soziales
Zuständiger Bereich:Sozialbüro

Grundlagen
  • UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989 (UKRK) Art. 18
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.2007 (ZGB) Art. 133, 134 und Art. 298a

Zuständigkeit
  1. Geschiedene Eltern: Im Scheidungsverfahren das Gericht. Für die Neuregelung der elterlichen Sorge in Abänderung eines Scheidungsurteils bei Einigkeit der Eltern ist die Vormundschaftsbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz des betroffenen Kindes zuständig (Art. 134 Abs. 3 ZGB). Im Streitfall das Gericht.
  2. Nicht verheiratete Eltern: Für die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist die Vormundschaftsbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz des betroffenen Kindes zuständig (Art. 298a Abs. 1 ZGB).

Grundsatz
Die gemeinsame elterliche Sorge:

  • soll auch nach der Scheidung die fortdauernde gemeinsame elterliche Verantwortung des geschiedenen Paares für die Kinder betonen und die Möglichkeit schaffen, dass die Eltern diese Verantwortung weiterhin rechtlich gleichberechtigt wahrnehmen können.
  • soll auch unverheirateten Eltern und insbesondere zusammenlebenden Paaren die Möglichkeit bieten, die gemeinsame elterliche Verantwortung für ihre Kinder rechtlich gleichberechtigt wahrzunehmen.

Voraussetzungen
Der gemeinsame Antrag der Eltern ist eine unabdingbare Voraussetzung. Nur wenn beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge freiwillig ausüben wollen, kann diese sinnvoll realisiert werden.

Die Eltern müssen in einer schriftlichen Vereinbarung festlegen, welche Anteile jeder Elternteil an der Betreuung des Kindes übernimmt und wer mit welchen Beträgen für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Die Vereinbarung muss dem Wohle des Kindes entsprechen sowie praktisch und real durchführbar sein. Erst wenn sie von der zuständigen Vormundschaftsbehörde genehmigt ist, tritt die gemeinsame elterliche Sorge in Kraft.

Der Sozialdienst Amt Interlaken bietet nebst persönlicher Beratung eine Mustervereinbarung an, welche als Grundlage dienen kann. Sie ist als Word Dokument auch an eine E-Mail-Adresse zustellbar.

Die Mutter muss sich bewusst sein, dass beim Scheitern der gemeinsamen ausgeübten elterlichen Sorge die Zuteilung des Sorgerechts durch die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde nach den zu diesem Zeitpunkt erkennbaren Kindesinteressen und -wünschen erfolgt, und dass ihre alleinige elterliche Sorge nicht automatisch wieder auflebt.

Verantwortlich Telefon Preis
Sozialbüro 033 952 22 50 gratis

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