
Gemeinsame elterliche Sorge
Grundlagen
Zuständigkeit
Grundsatz Die gemeinsame elterliche Sorge:
Voraussetzungen Der gemeinsame Antrag der Eltern ist eine unabdingbare Voraussetzung. Nur wenn beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge freiwillig ausüben wollen, kann diese sinnvoll realisiert werden. Die Eltern müssen in einer schriftlichen Vereinbarung festlegen, welche Anteile jeder Elternteil an der Betreuung des Kindes übernimmt und wer mit welchen Beträgen für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Die Vereinbarung muss dem Wohle des Kindes entsprechen sowie praktisch und real durchführbar sein. Erst wenn sie von der zuständigen Vormundschaftsbehörde genehmigt ist, tritt die gemeinsame elterliche Sorge in Kraft. Der Sozialdienst Amt Interlaken bietet nebst persönlicher Beratung eine Mustervereinbarung an, welche als Grundlage dienen kann. Sie ist als Word Dokument auch an eine E-Mail-Adresse zustellbar. Die Mutter muss sich bewusst sein, dass beim Scheitern der gemeinsamen ausgeübten elterlichen Sorge die Zuteilung des Sorgerechts durch die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde nach den zu diesem Zeitpunkt erkennbaren Kindesinteressen und -wünschen erfolgt, und dass ihre alleinige elterliche Sorge nicht automatisch wieder auflebt. |