Die Stimmberechtigten können die Behandlung eines Geschäftes verlangen, wenn dieses in ihre Zuständigkeit fällt (Art. 40 ff Gemeindeordnung).

Die Initiative ist gültig, wenn
  • das Initiativbegehren von mindestens 10 % der Stimmberechtigten handschriftlich unterzeichnet ist,
  • sie entweder als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf ausgestaltet ist (Einheit der Form),
  • das Begehren nicht rechtswidrig ist,
  • sie nicht mehr als einen Gegenstand umfasst (Einheit der Materie),
  • sie eine vorbehaltlose Rückzugsklausel und die Namen der Rückzugsberechtigten enthält,


Das Initiativbegehren ist bei der Gemeindeverwaltung zu hinterlegen. Die Verwaltung prüft ein Begehren innert Monatsfrist auf seine Rechtsmässigkeit und gibt den Initiantinnen und Initianten das Ergebnis dieser Prüfung bekannt.

Mit der Unterschriftensammlung darf erst begonnen werden, wenn das Ergebnis der Vorprüfung vorliegt.

Die notwendigen Anzahl Unterschriften (10 % der Stimmberechtigten) muss innert sechs Monaten seit Mitteilung des Prüfungsergebnisses bei der Gemeinde eingereicht werden.

Der Gemeinderat prüft die bei der Gemeinde eingereichten Initiativen auf ihre Gültigkeit hin. Er ist an das Ergebnis der Vorprüfung nicht gebunden.

Fehlt eine der obgenannten Voraussetzungen, verfügt der Gemeinderat die vollständige oder teilweise Ungültigkeit der Initiative. Er hört das Initiativkomitee vorher an.

Ist die Initiative gültig, so unterbreitet der Gemeinderat diese den Stimmberechtigten bei nächster Gelegenheit, spätestens jedoch nach sechs Monaten seit der Einreichung zum Beschluss.
Der Gemeinderat kann den Stimmberechtigten die Annahme oder Ablehnung der Initiative beantragen oder einen Gegenvorschlag unterbreiten.

Abgelehnte Initiativbegehren dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres erneut gestellt werden.

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