Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht,wenn die Anspruchsberechtigten:
während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf:
  • 6 Monate bei Niederkunft vor dem 7. Schwangerschaftsmonat;
  • 7 Monate bei Niederkunft vor dem 8. Schwangerschaftsmonat;
  • 8 Monate bei Niederkunft vor dem 9. Schwangerschaftsmonat, und

in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. In einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt.

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