Die Stimm- und Wahlkommission wird vom Gemeinderat auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Die Stimm- und Wahlkommission ist zuständig für die ordnungsgemässe Durchführung der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen.
Er ist insbesondere zuständig für:
• das Bereitstellen der Urnen,
• das Öffnen und Schliessen der Wahl- und Abstimmungslokals,
• die Instruktion der Mitglieder des nichtständigen Stimm- und Wahlausschusses,
• die Ermittlung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse.