Bettlerordnung / Unterhaltsregelung zulasten der Heimatgemeinde

1679
Eine Bettlerordnung der Berner Regierung bestimmt, dass herumziehende und von Almosen lebende Personen von der Gemeinde, in der sie sich an einem bestimmten Tage aufhalten, ins Heimatrecht aufzunehmen und fortan von dieser ihrer Heimatgemeinde zu unterhalten sind.