Als Nichterwerbstätige gelten in der AHV/IV/EO Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen. Es sind dies namentlich:
  • Personen, die sich vorzeitig pensionieren lassen
  • Bezüger einer IV-Rente
  • Studierende
  • "Globetrotter"
  • ausgesteuerte Arbeitslose
  • geschiedene Personen
  • Witwen/Witwer
  • Ehepartner von vorzeitig pensionierten Personen
  • Anspruchsberechtige eines Taggeldes der Kranken- und Unfallversicherung

Im Weiteren werden unter bestimmten Voraussetzungen Personen als Nichterwerbstätige betrachtet, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind. Vom zeitlichen Gesichtspunkt her gesehen, müssen nichterwerbstätige Personen Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), an die Invalidenversicherung (IV) und gemäss den Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung (EO) ab dem 1. Januar nach ihrem 20. Geburtstag bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Frauen 64, Männer 65) entrichten. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen.

Nichterwerbstätige Versicherte, die nicht bereits von einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlung erfasst sind, müssen sich selber bei der AHV-Zweigstelle ihres Wohnortes anmelden. Es ist Sache der Versicherten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern.

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