Für jede Rosslast einen Kreuzer Gehaltslohn

1594
Schultheiss und Rat von Bern berechtigen die Gemeinde Brienz, die das Sustgebäude und die Ländte unterhalten muss, von auswärtigen Handelsleuten für jede Rosslast in der Sust gelagerter Ware einen Kreuzer Gehaltslohn zu beziehen. Der Schiffmann soll dieses Geld einziehen und der Pursame zu Brienz übergeben.